Befreiung und Reduktion

Von den Beiträgen können Betriebe befreit werden, wenn sie die besonderen Voraussetzungen von Ziffer VII des Ausführungsreglements erfüllen. Dazu muss zwingend innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht werden. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.

Individuelle Befreiungen (nur bei fristgemässem und begründetem Gesuch):
a) Vollständig befreit werden können:

  • Betriebe, die mittels Vorlage der Erfolgsrechnung einen Bruttojahresumsatz von weniger als CHF 75'000.- zweifelsfrei belegen können (Befreiung jeweils für ein Jahr!).
  • Einzelunternehmungen, die aufgrund der entsprechenden Erfolgsrechnung einen Gewinn von weniger als CHF 40'000.- vor Abschreibung aufweisen und entsprechend belegen können (Befreiung jeweils für ein Jahr!).
  • Einzelunternehmungen, die keine Mitarbeitenden haben und deren Inhaber oder Inhaberin im Beitragsjahr entweder das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht und die berufliche Tätigkeit endgültig einstellt oder verstirbt.
  • Einzelunternehmungen, deren alleiniger Inhaber oder alleinige Inhaberin nachweislich eine Invaliditätsrente oder Ergänzungsleistungen bezieht oder auf Sozialhilfe angewiesen ist, sofern keine Geschäftstätigkeit mehr vorliegt.

b) Teilweise bereit werden können:

  • Betriebe, die ihre Geschäftstätigkeit während des Beitragsjahres aufnehmen oder aufgeben. In diesen Fällen wird der Beitrag pro rata (Anzahl Monate mit Geschäftstätigkeit) erhoben.

Reglementarische Reduktionen (Rabatte):

  • Betriebe, die ihren Sitz in einem Kanton mit eigenem Fonds haben erhalten einen Rabatt von 20%, soweit die kantonale Gesetzgebung bei Bestehen eines nationalen Fonds keine Befreiung auf kantonaler Ebene vorsieht.
  • Mitglieder des VZLS erhalten einen Rabatt von 50%. (Art. 10 Abs. 2 Berufsbildungsfonds-Reglement).
  • Die Rabatte sind kumulierbar, wobei der Rabatt gemäss Ziff. 2 auf der Basis der um 20% reduzierten Rechnungssumme berechnet wird.