Neben den bundesrechtlichen Vorschriften bestehen in verschiedenen Kantonen darunter Zürich, Tessin und insbesondere in der Romandie auf kantonales öffentliches Recht gestützte, branchenübergreifende Fonds. In diesen Fällen ist eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen. Dabei gilt die Regel, dass ein Betrieb nicht für die gleiche Leistung zweimal bezahlen soll. Da mit dem Leistungskatalog des Fonds Zahntechnik nur für den Bereich der Grundbildung (Kosten Überbetriebliche Kurse) überhaupt Überschneidungen denkbar sind, gewährt der Fonds Zahntechnik den Betrieben in den entsprechenden Kantonen mit branchenübergreifenden Fonds seit jeher eine Reduktion von 20%, welche dem maximalen reglementarischen Beitragsanteil für die Grundbildung entspricht.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) sowie in Art. 68 und 68a der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV).