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Für folgende Produkte bleibt die Meldepflicht weiterhin bestehen:
- Sonderanfertigungen nach Art. 19 MepV
- Umgepackte oder umgekennzeichnete Medizinprodukte nach Art. 53 bzw. 54 MepV
- In Gesundheitseinrichtungen hergestellte und verwendete Medizinprodukte nach Art. 18 MepV
Ausser bei Sonderanfertigungen nach Art. 19 MepV können ab dem 1. Januar 2027 die Produkte nur noch einzeln gemeldet werden (Einzelmeldung).
Es bleibt also wie bisher, dass Sonderanfertigungen nach Art. 19 MepV, via Formular an Swissmedic gemeldet werden müssen und für die Produkte eine Meldenummer vergeben wird.